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Einspruch gegen Landtagswahl in Hessen 2008

Nach der Landtagswahl in Hessen am 27. Januar 2008 legte der CCC beim Staatsgerichtshof Hessen einen Einspruch gegen die Wahl ein. Nun ist entschieden worden.

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hatte am 23. Januar 2008 den Eilantrag einer Bürgerin, die vom CCC unterstützt wurde, vom 4. Januar 2008 auf einstweilige Anordnung als unzulässig zurückgewiesen, mit der die Genehmigung und der Einsatz von Wahlcomputern bei der Hessischen Landtagswahl untersagt werden sollte. Das Gericht berief sich auf die Unzulässigkeit des Antrags auf eine einstweilige Anordnung wegen angeblicher Ausschließlichkeit des nachträglichen Rechtsschutzes im Wege der Wahlprüfungsbeschwerde.

 

In der Sache wurde also nicht über die wesentliche Frage, ob die Wahlcomputer korrekt und manipulationssicher arbeiten, entschieden. Obgleich ein schwerer und offensichtlicher Verstoß gegen Wahlgrundsätze angenommen werden muß, war also kein vorheriger Rechtsschutz möglich. Die hessichen Gemeinden Niestetal, Niedernhausen und Alsbach-Hähnlein sowie die Städte Bad Soden im Taunus, Langen, Obertshausen, Lampertheim und Viernheim durften die Wahlcomputer demnach einsetzen.

 

Nach der Wahl legte der CCC daher mit Hilfe eines hessischen Wählers Einspruch ein, über den am 15. August 2008 vom Wahlprüfungsorgan des hessischen Landtags entschieden worden ist. Die hessische Landtagswahl wird demnach nicht wiederholt werden, doch ist der Weg nun frei für eine Wahlprüfungsbeschwerde beim hessischen Staatsgerichtshof.

 

Zwar rügte das Wahlprüfungsorgan einige Wahlfehler, wie etwa die vorzeitige Übergabe von Wahlcomputern, der Ausschluß der Öffentlichkeit bei der Prüfung einiger Wahlcomputer vor der Wahl sowie bei einigen "Auszählungen" oder die Verweigerung des Zutritts gegenüber Wahlbeobachtern, eine Mandatsrelevanz wurde jedoch verneint.

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